Arbeitssicherheit verbessern

Förderaktion der Sozialversicherung für Landwirtschaft

Auch in diesem Jahr fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wieder den Kauf ausgewählter Produkte und motiviert auf diese Weise landwirtschaftliche Unternehmen, die Arbeitssicherheit in ihrem Betrieb zu verbessern.
 
Die Förderaktion startet am 1. Februar 2025, zusätzliche Informationen zu den geförderten Produkten und den Teilnahmevoraussetzungen sind auf der Homepage der SVLFG zu finden (https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern).

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Fang- und Behandlungsstand für Rinder

Maximalförderung: 30%, max. 1.000 €

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Halsfangrahmen mit Schwenkgitter für Rinder

Maximalförderung: 30%, max. 250 €

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Gut zu wissen

Wer ist teilnahmeberechtigt?

Zuschussberechtigt sind ausschließlich Betriebe,

  • die im Jahr 2024 keinen Zuschuss erhalten haben, und
  • mit Rinderhaltung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) veranlagt sind.

Nur Anträge, die ab dem Start der Aktion am 1. Februar 2025 eingehen und deren Maßnahmen erst nach der Förderzusage umgesetzt werden, werden berücksichtigt.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Die Anträge können ab dem 1. Februar 2025 über das Versichertenportal der SVLFG eingereicht werden.

Wie viele Anträge kann ich stellen?

Pro Aktion kann ein Zuschuss beantragt werden.

Wie lange geht die Aktion?

Die Aktion läuft, solange Fördermittel im Fördertopf verfügbar sind. Schnell sein lohnt sich!

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die genaue Höhe des Zuschusses hängt von der jeweiligen Maßnahme ab:

  • Fang- und Behandlungsstände für Rinder haben eine Maximalförderung von 30%, max. 1000 €
  • Halsfangrahmen mit Schwenkgittern für Rinder haben eine Maximalförderung von 30%, max. 250 €
  • Weitere Maßnahmen sind auf der Homepage der SVLFG zu finden (https://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern)

Außerdem beträgt die Förderung maximal 50 % des zuletzt an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gezahlten Jahresbeitrages.

Muss ich die Maßnahme zuerst umsetzen?

Nein, eine Umsetzung ist erst nach Erhalt der Förderzusage zulässig.