Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma PATURA KG (nachstehend auch Verkäuferin genannt), sofern nicht mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsführung der Firma PATURA KG etwas anderes vereinbart wird.
Somit gelten diese AGBs auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Firma PATURA KG
unterblieben ist.
2. Vertragsabschluss:
Alle Angebote der Firma PATURA KG sind freibleibend. Dies gilt auch für Angebote, die in Prospekten, Anzeigen etc. enthalten sind. An spezielle, ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma PATURA KG 30 Kalendertage gebunden.
Bei Bestellungen sollten, soweit möglich, unsere Artikelnummern und Bezeichnungen angegeben werden.
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma
PATURA KG. Sofern der Käufer nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung besteht, gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
3. Warenbeschreibung:
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in unseren Katalogen sind unverbindlich. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die bestellten Waren stets so aussehen, wie in den Katalogen abgebildet. Geringfügige Abweichungen der Konstruktionsform, Farbe und Ausstattung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte bleiben vorbehalten.
4. Preise:
Die für die Waren angegebenen Kaufpreise beziehen sich auf die Warenabgabe am Sitz der Firma
PATURA KG in Laudenbach. Die Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die gegenüber Kaufleuten abgegebenen Angebote weisen Nettopreise aus, denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
Kosten für die Lieferung, Aufstellung und Montage der bestellten Ware, insbesondere die Versandkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung) werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Versand:
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird beim Versendungskauf von der Firma PATURA KG die billigste Versandart gewählt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird die Ware gegen Kostenübernahme versichert.
6. Gefahrübergang:
Kommt ein Kaufvertrag zwischen der PATURA KG und einem anderen Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB zustande, so geht die Gefahr auf den Unternehmer folgendermaßen über:
Bei Abholung: Mit Übergabe der Ware
Bei Versand: Mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, Firma oder Anstalt
Bei Lieferung mit Aufstellung bzw. Montage: Mit Abschluss der Montagearbeiten beim Unternehmer vor Ort. Sofern ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem durchgeführtem Probebetrieb. Der Probebetrieb ist vom Kunden unverzüglich nach Aufstellung bzw. Montage der bestellten Ware durchzuführen.
Kommt ein Kaufvertrag zwischen der PATURA KG und einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zustande, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der verkauften Sache an den Verbraucher über. Ansonsten geht die Gefahr bezüglich der verkauften Sache auf den Kunden nur bei Annahmeverzug des Verbrauchers über.
7. Mängelrüge und Gewährleistung:
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die Firma PATURA KG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Firma PATURA KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Firma PATURA KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Gesamthaftung:
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als unter Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Firma PATURA KG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma PATURA KG.
9. Zahlung:
Lieferung erfolgt gegen Rechnung gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen.
Die Skontogewährung fällt jedoch weg, wenn sich der Kunde mit der Begleichung einer früheren Rechnung der Firma PATURA KG in Rückstand befindet.
Alternativ dazu kann der Käufer ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 3 %. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Er haftet für alle Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, soweit diese von ihm zu vertreten sind.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Kunden legt die Firma PATURA KG fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind.
Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit und Nachfristsetzung die offene Rechnung nicht, so ist die Firma PATURA KG berechtigt, je Mahnschreiben 2,50 EUR zu verlangen sowie Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind nur dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
Gegenansprüche der Firma PATURA KG kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma PATURA KG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt:
Die Firma PATURA KG behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma PATURA KG berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die Firma PATURA KG liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Firma PATURA KG ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Firma PATURA KG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Firma PATURA KG Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma PATURA KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Firma PATURA KG entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Firma PATURA KG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) dieser Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma PATURA KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma PATURA KG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Firma PATURA KG verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für die Firma PATURA KG vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Firma PATURA KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma PATURA KG das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Ware mit anderen, der Firma PATURA KG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma PATURA KG das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Ware des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma PATURA KG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma PATURA KG.
Der Kunde tritt der Firma PATURA KG auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Firma PATURA KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma PATURA KG.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der Hauptsitz der Firma PATURA KG.
Auf die Vertragsbeziehung der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das internationale Einheitsrecht, insbesondere das UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
12. Schlussbestimmungen:
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Weitere Vereinbarungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nicht getroffen.
Mündliche Zusagen werden nicht abgegeben.